Dagegen erhob X. mit Eingabe vom 31. Dezember 2005 (Poststempel: -3.-1.06) Einsprache mit der Begründung, sein Einkommen betrage gemäss Lohnausweis Fr. 150'000.-- und seine Ehefrau habe kein Einkommen. Er sei bereit, die gewünschten Beweismittel zu überbringen. Das kantonale Steueramt trat umgehend auf die Einsprache mit Entscheid vom 12. Januar 2006 nicht ein.