A.- X. W.-Z. ist Kaufmann und bei der F. AG mit Sitz in A. und Zweigniederlassung in B. angestellt. Y. W.-Z. ist nicht erwerbstätig. Die Steuererklärung für 2004 reichten X. und Y. W.-Z. trotz Mahnungen und einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten nicht ein. Androhungsgemäss wurden sie deshalb am 30. November 2005 für 2004 ermessensweise veranlagt. Ausgehend von Einkünften aus der unselbständigen Tätigkeit des Ehemannes von Fr. 200'000.-- und der Ehefrau von Fr. 60'000.-- setzte die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen auf Fr. 250'500.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 555'000.-- fest.