{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-27_2006-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4148&type=1563347022&cHash=a46c19836a681c992d4dfb78d7deeafe", "Checksum": "ecddeb9e079830d993797c0663d80438"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 180 Abs. 2 StG: Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung darf wegen fehlender Begründung nur dann nicht eingetreten werden, wenn diese Rechtsfolge vorgängig angedroht worden ist (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/27, 9. November 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:49:59", "Checksum": "0034f60b289000034e9e8637f0e20d13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/27\nRegeste:\nArt. 180 Abs. 2 StG: Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung darf wegen fehlender Begründung nur dann nicht eingetreten werden, wenn diese Rechtsfolge vorgängig angedroht worden ist (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/27, 9. November 2006).\n\nAnhaltspunkte über das steuerbare Einkommen entnommen werden könnten (vgl.\nRichner/Frei/Kauf¬mann, a.a.O., N 52 zu Art. 132 DBG mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung). Jedoch dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung\ngestellt werden (vgl. Zweifel, a.a.O., N 43a zu Art. 48 StHG mit weiteren Hinweisen). Auf\ndie Einsprache muss wohl dann eingetreten werden, wenn die Vorbringen und\nBeweisangebote im Hinblick auf die bei der Überprüfung der Ermessensveranlagung\ngeltende Kognition ausreichen. Begründung und Beweismittelangebot müssen für den\nNachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit geeignet sein (vgl. M. Berger,\nVoraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: ASA 75 S. 205).\n\n5.- Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als begründet und der angefochtene\nEinsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 12. Januar 2006 ist aufzuheben. Die\nStreitsache ist zur materiellen Beurteilung der Einsprache unter Berücksichtigung der\nnachgereichten von der Ehefrau aber noch nicht unterzeichneten Steuererklärung 2004\nan die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu\ntragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl.\nZiff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den\nRekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid der\nVorinstanz vom 12. Januar 2006 wird aufgehoben.\n\n2. Die Streitsache wird zur materiellen Beurteilung der Einsprache vom 31. Dezember\n2005 im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten den Kostenvorschuss von\nFr. 800.-- zurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}