{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-27_2006-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4148&type=1563347022&cHash=a46c19836a681c992d4dfb78d7deeafe", "Checksum": "ecddeb9e079830d993797c0663d80438"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 180 Abs. 2 StG: Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung darf wegen fehlender Begründung nur dann nicht eingetreten werden, wenn diese Rechtsfolge vorgängig angedroht worden ist (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/27, 9. 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Weil diese fehle, könne\nmangels Einsprachevoraussetzung auf die Einsprache nicht eingetreten werden.\n\na) Gemäss Art. 180 Abs. 2 StG kann der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung\nnur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen\nund muss allfällige Beweismittel nennen. Die bundesrechtliche Vorgabe gemäss Art. 48\nAbs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone\nund Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) lehnt sich ihrerseits an diese Regelung\nan und stimmt mit deren Wortlaut überein (vgl. Zweifel, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 41 zu Art. 48 StHG). Ebenso\nentspricht ihr die Regelung im Recht der direkten Bundessteuer in Art. 132 Abs. 3 des\nBundesgesetzes über die direkten Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG) im\nWortlaut. In den beiden Bundesgesetzen werden ebensowenig wie im kantonalen\nSteuergesetz die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ausdrücklich\numschrieben.\n\nDie Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung stellt eine\nProzessvoraussetzung dar. Bei deren Fehlen wird auf die Einsprache ohne vorgängige\nAnsetzung einer Nachfrist nicht eingetreten (vgl. Zweifel, a.a.O., N 43 zu Art. 48 StHG;\nRichner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 51-53 zu Art. 132\nDBG). Da es sich dabei im Gegensatz zu Einsprachen gegen ordentliche\nVeranlagungen um ein zusätzliches Gültigkeitserfordernis handelt, besteht ein nicht\nunbeachtliches Risiko, dass der nicht rechtskundige Steuerpflichtige es unterlässt, das\nRechtsmittel genügend zu begründen, und dadurch verursacht, dass darauf nicht\neingetreten wird und dadurch jede materielle Überprüfung der Veranlagung auch in\neinem anschliessenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausgeschlossen wird. Es ist\ndeshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 132 Abs. 3 DBG Sache der\nSteuerbehörden zu verhindern, dass solche Situationen entstehen, indem sie in der\nVeranlagung auf die Folgen der Nichtbeachtung der Voraussetzungen gemäss Art. 132\nAbs. 3 DBG hinweisen. Es obliegt ihnen mit anderen Worten, bei der Angabe des\nRechtsmittels festzuhalten, welche Folgen sich unter anderem aus einer ungenügend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbegründeten Einsprache ergeben, wenn diese sich gegen eine amtliche Veranlagung\n(Ermessensveranlagung) richtet. Fehlt es in der Rechtsmittelbelehrung an dieser\nAndrohung, muss die Steuerbehörde zumindest eine weitere Frist zur Ergänzung der\nEinsprache ansetzen und ausdrücklich auf die verfahrensrechtlichen Folgen einer\nfehlenden oder ungenügenden Begründung hinweisen (vgl. BGE 123 II 552 = Pra 1998\nNr. 151, E. 4f; SGE 2001 Nr. 14 E. 5a). Andernfalls erweist sich ein\nNichteintretensentscheid als unzulässig.\n\nb) In der Rechtsmittelbelehrung zur Veranlagungsverfügung vom 30. November 2005\nwurden zwar die besonderen Anforderungen, die für eine Einsprache gegen eine\nErmessensveranlagung gelten, ausdrücklich genannt. Jedoch fehlte es an einem\nHinweis auf die verfahrensrechtlichen Folgen für den Fall einer fehlenden oder\nungenügenden Begründung. Umso mehr, als der Rekurrent in seiner Einsprache\nimmerhin eine rudimentäre Begründung anführte, indem er auf sein Einkommen\ngemäss Lohnausweis von Fr. 150'000.-- und auf den Umstand, dass seine Ehefrau\nnicht erwerbstätig sei, hinwies und zudem seine Bereitschaft bekundete, die\ngewünschten Beweismittel zu überbringen, hätte die Vorinstanz dem Rekurrenten\nGelegenheit zur Ergänzung geben müssen und ihn auf die Folge des Nichteintretens\nauf die Einsprache nach unbenutztem Ablauf der Frist hinweisen müssen. Sie hätte\ndem Rekurrenten ihre Auffassung, die vorgebrachte Begründung genüge nicht für eine\nmaterielle Behandlung der Einsprache bekannt geben müssen, da die Einsprache\nentsprechend den Vorgaben in der Rechtsmittelbelehrung nicht ohne jede Begründung\nerhoben wurde. Da den Rekurrenten nicht angedroht wurde, dass mangels\nBegründung auf seine Einsprache nicht eingetreten werden kann und dadurch eine\nmaterielle Überprüfung der Ermessensveranlagung auch bei Einreichung einer\nvollständigen Steuererklärung im späteren Verfahren ausgeschlossen wird, durfte die\nVorinstanz nicht ohne Weiteres auf die Einsprache vom 30. Dezember 2005 gegen die\nErmessensveranlagung für die Steuerperiode 2004 nicht eintreten.\n\nc) Ob die Begründung in der Einsprache vom 30. Dezember 2005 für eine materielle\nBegründung der Einsprache ungenügend war, kann offen bleiben, da den Rekurrenten\nwie dargelegt immerhin die Möglichkeit einer Ergänzung einzuräumen gewesen wäre.\nZwar verlangt das Bundesgericht für die Anfechtung einer Ermessensveranlagung eine\nqualifizierte Begründung, weil und solange der Steuererklärung keine (vollständigen)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}