{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-27_2006-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4148&type=1563347022&cHash=a46c19836a681c992d4dfb78d7deeafe", "Checksum": "ecddeb9e079830d993797c0663d80438"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 180 Abs. 2 StG: Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung darf wegen fehlender Begründung nur dann nicht eingetreten werden, wenn diese Rechtsfolge vorgängig angedroht worden ist (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/27, 9. November 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:49:59", "Checksum": "0034f60b289000034e9e8637f0e20d13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006 I/1-2006/27\nRegeste:\nArt. 180 Abs. 2 StG: Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung darf wegen fehlender Begründung nur dann nicht eingetreten werden, wenn diese Rechtsfolge vorgängig angedroht worden ist (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/27, 9. November 2006).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2006/27\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 09.11.2006\nEntscheiddatum: 09.11.2006\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission 09.11.2006\nArt. 180 Abs. 2 StG: Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung\ndarf wegen fehlender Begründung nur dann nicht eingetreten werden, wenn\ndiese Rechtsfolge vorgängig angedroht worden ist\n(Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/27, 9. November 2006).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nIn Sachen\n\nX. und Y. W.-Z.,\n\nRekurrenten,\n\nvertreten durch X. W.,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nNichteintreten (Ermessensveranlagung 2004)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X. W.-Z. ist Kaufmann und bei der F. AG mit Sitz in A. und Zweigniederlassung in B.\nangestellt. Y. W.-Z. ist nicht erwerbstätig. Die Steuererklärung für 2004 reichten X. und\nY. W.-Z. trotz Mahnungen und einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten\nnicht ein. Androhungsgemäss wurden sie deshalb am 30. November 2005 für 2004\nermessensweise veranlagt. Ausgehend von Einkünften aus der unselbständigen\nTätigkeit des Ehemannes von Fr. 200'000.-- und der Ehefrau von Fr. 60'000.-- setzte\ndie Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen auf Fr. 250'500.-- und das\nsteuerbare Vermögen auf Fr. 555'000.-- fest.\n\nDagegen erhob X. mit Eingabe vom 31. Dezember 2005 (Poststempel: -3.-1.06)\nEinsprache mit der Begründung, sein Einkommen betrage gemäss Lohnausweis Fr.\n150'000.-- und seine Ehefrau habe kein Einkommen. Er sei bereit, die gewünschten\nBeweismittel zu überbringen. Das kantonale Steueramt trat umgehend auf die\nEinsprache mit Entscheid vom 12. Januar 2006 nicht ein.\n\nB.- Gegen den Entscheid, auf die Einsprache nicht einzutreten, erhob X. für sich und\nseine Ehefrau mit Eingabe vom 13. Februar 2006 Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene\nEntscheid sei aufzuheben und bei der Ermessensveranlagung für 2004 von Einkünften\naus der unselbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 150'000.-- gemäss Lohnausweis\nauszugehen.\n\nMit Vernehmlassung vom 28. März 2006 beantragte die Vorinstanz, auf den Rekurs sei\nnicht einzutreten. Unaufgefordert reichten die Rekurrenten am 25. April 2006 eine\nausgefüllte Steuererklärung für 2004 samt Beilagen ein. Darin deklarierten sie ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 137'594.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr.\n613'167.--. Die Vorinstanz verzichtete am 3. Mai 2006 darauf, dazu Stellung zu\nnehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 13. Februar 2006 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Anfechtungsgegenstand ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 12.\nJanuar 2006 betreffend die Veranlagung der Rekurrenten mit den Staats- und\nGemeindesteuern 2004. Dieser bildet die sachliche Begrenzung des\nAnfechtungsverfahrens (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, 2. Aufl. 2003, Rz 579). Die Verwaltungsrekurskommission kann daher\nausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten\nist. Käme die Verwaltungsrekurskommission zum Schluss, die Vorinstanz hätte auf die\nEinsprache eintreten müssen, so muss sie die Streitsache - sofern nicht\nverfahrensökonomische Interessen entgegenstehen - zur materiellen Beurteilung der\nEinsprache an die Vorinstanz zurückweisen.\n\n3.- Da nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte zusätzliche Beweismittel nur\nzuzulassen sind, insoweit als damit Neues und Wesentliches zur Abklärung des\nSachverhaltes beigetragen wird (vgl. GVP 1978 Nr. 25), hat die Begrenzung des\nRekursverfahrens auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache gegen\ndie Ermessensveranlagung nicht eingetreten ist, zur Folge, dass die am 25. April 2006\nnachträglich eingereichte Steuererklärung für 2004 im Rekursverfahren unbeachtlich\nist. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn sich die Vorinstanz mit der neuen\nSteuererklärung einlässlich auseinandergesetzt hätte und die Rekursinstanz aus\nverfahrensökonomischen Gründen gestützt darauf die Veranlagung selbst hätte\nvornehmen können. Ist die Vorinstanz jedoch zu Unrecht auf die Einsprache nicht\neingetreten und wird der entsprechende Nichteintretensentscheid aufgehoben, hat sie\nbei der materiellen Prüfung der Ermessensveranlagung auch die im Rekursverfahren\neingereichte Steuererklärung zu berücksichtigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}