c) Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit abzuweisen. 6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Das Nichteintreten wird einem Unterliegen gleichgesetzt (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 99 f.). Eine Gebühr von Fr. 200.-- für die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten First und eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 und 712 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen. Entscheid: