(I/1-2006/143: 29. Juni 2006 Rekurseingang; 18. Juli 2006 Eingang Kostenvorschuss). Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihm der angefochtene Entscheid vom 17. Juli 2006 nicht rechtmässig hätte eröffnet werden können. In der zweiten Periode, für die ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, hat der Rechtsvertreter den vorliegenden Rekurs vom 15. September 2006 eingereicht, begründet und zur Verspätung Stellung genommen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum der Rekurs nicht rechtzeitig am 14. September 2006 hätte eingereicht werden können. Das Säumnis geht daher auf Nachlässigkeit zurück, was ein leichtes Verschulden ausschliesst (Cavelti/Vögeli, a.a.O., N. 1141).