b) Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht, objektive oder subjektive Unmöglichkeit, am Rechtsgeschehen teilzunehmen. In der ersten Zeitperiode, in der der Rechtsvertreter Arbeitsunfähigkeit als Wiederherstellungsgrund geltend macht, hat er ohne jeden Hinweis darauf ein Rekursverfahren bei der Verwaltungsrekurskommission geführt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte