5.- Der Rechtsvertreter macht eventualiter einen Wiederherstellungsgrund geltend und legt für sich ein ärztliches Zeugnis vom 17. August 2006, das ihm für die Zeit vom 11. April bis 17. August 2006 100% Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sowie ein undatiertes ärztliches Zeugnis (act. 6/1), das ihm für den 11. September bis 4. Oktober 2006 ganze Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, bei. a) Nach Art. 85 Abs. 1 GerG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Säumige ein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft macht. Die Wiederherstellung kann angeordnet werden, wenn den Säumigen ein leichtes Verschulden trifft oder wenn der Verfahrensgegner zustimmt.