Zum anderen ist das Gerichtsgesetz nach diesem Entscheid in Kraft getreten. Gestützt auf die zwanzigjährige singuläre Rechtsprechung, die sich auf eine andere Rechtsgrundlage stützt, kann daher nicht von einer eingelebten Praxis ausgegangen werden, die es im Hinblick auf den Vertrauensschutz rechtfertigen könnte, vom Nichteintreten abzusehen. e) Aus dem Dargelegten folgt, dass auf den Rekurs vom 15. September 2006 wegen Verspätung nicht einzutreten ist.