A. Holenstein, Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987, Flawil 1987, N 4 zu Art. 91) wird jedoch kommentarlos auf einen Entscheid des Kantonsgerichtes zum alten Zivilprozessgesetz verwiesen, wonach bei Ansetzung einer Frist innerhalb der Gerichtsferien der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird (GVP 1986 Nr. 48). Dieser Entscheid kann für das Verwaltungsprozessverfahren nicht massgebend sein. Erstens handelt es sich um eine richterliche Frist und nicht um eine gesetzliche Frist. Zum anderen ist das Gerichtsgesetz nach diesem Entscheid in Kraft getreten.