bb) Zu prüfen bleibt, ob eine eingelebte st. gallische Praxis dem Nichteintreten entgegensteht. Zu Art. 82 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 GerG besteht keine veröffentlichte Rechtsprechung. In der Literatur (Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 905; A. Holenstein, Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987, Flawil 1987, N 4 zu Art. 91) wird jedoch kommentarlos auf einen Entscheid des Kantonsgerichtes zum alten Zivilprozessgesetz verwiesen, wonach bei Ansetzung einer Frist innerhalb der Gerichtsferien der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird (GVP 1986 Nr. 48).