Auch sein genereller Hinweis, er habe damit gerechnet, dass im kantonalen Verfahren als "Zustelldatum" des steueramtlichen Entscheides der 16. August 2006 gelte, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Verfahrensordnungen in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich sind, gehört zum Allgemeinwissen eines Rechtsvertreters. Dem Rechtsvertreter, der zur Hauptsache im Kanton Zürich tätig ist, sollte zumindest die Zürcher Praxis vertraut sein. Danach beginnt eine Rechtsmittelfrist am Tage nach dem Fristenstillstand zu laufen (VerwGer ZH in: StE 1992 B 92.8 Nr. 3).