Nun hat das Bundesgericht aber im Entscheid vom 13. Januar 2006 (BGE 132 II 153: Heft 3 vom 10. Mai 2006), bezüglich Art. 20 Abs. 1 VwVG entschieden, dass für die Beschwerdefrist bereits der erste Tag nach Ablauf des Fristenstillstands zähle, wenn die Verfügung während des Stillstands zugestellt werde. Der Rekurrent kann sich daher nicht auf die veraltete Rechtsprechung berufen, die einer veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegensteht. Auch sein genereller Hinweis, er habe damit gerechnet, dass im kantonalen Verfahren als "Zustelldatum" des steueramtlichen Entscheides der 16. August 2006 gelte, vermag nicht zu überzeugen.