d) Rechtsfolge der Verspätung ist, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Es bleibt zu prüfen, ob rechtlich relevante Umstände vorliegen, die es erlauben würden, trotz Verspätung auf den Rekurs einzutreten. aa) Der Rekurrent stützt sich in seiner Eingabe auf einen Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 21. Januar 1999 (act. 6/2). Darin ist ausgeführt, dass die Beschwerdefrist im Verfahren nach VwVG erst am zweiten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt, wenn eine Verfügung während der Gerichtsferien zugestellt wird.