Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 344). Da das fristauslösende Ereignis innerhalb des Fristenstillstandes eintreten kann, führt dies dazu, dass die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt (BGE 131 V 305 E. 4.4). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BGE 132 II 153 E. 4.1). c) In der Streitsache ergibt sich somit, dass die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen am 16. August 2006 zu laufen begann und am Donnerstag, den 14. September 2006 endete. Der am 15. September 2006 der Post übergebene Rekurs ist damit verspätet eingereicht worden.