Der Fristenstillstand bewirkt eine Hemmung der Frist. Damit ist aber die Möglichkeit des Eintritts des fristenauslösenden Ereignisses nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr vorausgesetzt (vgl. BGE 131 V 305 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Kölz/Häner, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte