b) Nach Art. 82 Abs. 1 GerG beginnt die Frist am Tag der ihrer schriftlichen Eröffnung folgt. Der Fristbeginn knüpft damit an die Mitteilung an. Entscheidend ist dabei, ob sich das fristauslösende Ereignis – die Eröffnung – während des Fristenstillstandes rechtsgültig verwirklichen kann oder ob dieses nach Ablauf des Fristenlaufs fingiert wird. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 GerG bestimmt, dass gesetzliche und richterliche Fristen während den Gerichtsferien stillstehen. Eine Regelung, wonach es nicht erlaubt wäre, während der Gerichtsferien Rechtshandlungen vorzunehmen, ist darin nicht enthalten. Der Fristenstillstand bewirkt eine Hemmung der Frist.