4.- Während der Gerichtsferien, welche im Sommer vom 15. Juli bis 15. August dauern, stehen gesetzliche und richterliche Fristen still (Art. 90 lit. a und 91 Abs. 1 GerG). Die Gerichtsferien werden gemäss ständiger Praxis auch bei den Rechtsmittelfristen für die Anfechtung von Entscheiden der Verwaltung bei der Verwaltungsrekurskommission berücksichtigt, obwohl sie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht gelten (vgl. Art. 30 VRP) und ein gerichtliches Verfahren streng genommen erst mit der Anhängigmachung des Rekurses am Gericht zu laufen beginnt (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 905).