Rechtsmittelfrist vom 17. August 2006 an gerechnet und ohne weiteres gewahrt worden sei. Überdies sei der Vertreter des Rekurrenten während den ganzen Gerichtsferien und auch am 16. August 2006 noch hundertprozentig arbeitsunfähig gewesen. b) Die Vorinstanz verweist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung darauf, dass die Praxis des Kantons St. Gallen in Cavelti/Vögeli (Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St. Gallen 2003, § 35, N 905 ff.) wiedergegeben sei.