a) Der Rekurrent macht geltend, dass er über Google mit den Stichworten "Gerichtsferien, Frist, Berechnung" auf einen Entscheid (VPB 63.44 vom 21. Januar 1999) gestossen sei, wonach im Verfahren laut VwVG analog Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 OG die Frist erst am zweiten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginne, wenn eine Verfügung während den Gerichtsferien zugestellt werde. Daraus schliesse er, dass auch im kantonalen Verfahren als Zustelldatum des steueramtlichen Entscheids der 16. August 2006 gelte und die 30-tägige © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte