2.- Gestützt auf Art. 54 GerG wird die Streitfrage auf Antrag des Abteilungspräsidenten (Abteilung I - 1. Kammer ) den betroffenen Abteilungen und Kammern (Abteilung I - 1. und 2. Kammer, Abteilungen III und IV) zum gemeinsamen Entscheid unterbreitet, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zum Beginn des Fristenlaufes nach den Gerichtsferien zu gewährleisten, wenn der angefochtene Entscheid während den Gerichtsferien zugestellt wurde.