a) Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, abgekürzt: GerG) in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG) kann der Entscheid über die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist, hier also der Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramtes vom 13. Juli 2006 (zugestellt am 17. Juli 2006) innert 30 Tagen bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden. Die Verwaltungsrekurskommission ist somit zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art.