Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2006 wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, dass erhebliche Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung bestünden. Dazu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 Stellung. Am 20. Oktober 2006 wurde dem kantonalen Steueramt Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und gleichzeitig den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren vorläufig auf die Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung und das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung beschränkt werde. Mit Datum vom 26. Oktober 2006 reichte das kantonale Steueramt seine Stellungnahme ein. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit notwendig, in den