A.- X.Y. wurde mit Verfügung vom 8. September 2005 für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 mit einer Nachsteuer von Fr. 10'299.10 veranlagt. Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 ersuchte der Steuerpflichtige um Revision der Nachsteuerverfügung. Mit Entscheid vom 29. Mai 2006 trat das kantonale Steueramt auf das Revisionsgesuch nicht ein. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 27. Juni 2006 Rekurs. Das entsprechende Rekursverfahren wurde am 20. Juli 2006 sistiert.