{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-192_2007-01-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3929&type=1563347022&cHash=4d51b9bde9b96aee8bac51433cf2eff1", "Checksum": "a21038e40eb6a7d6ddde14e4ca5bd6df"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 10.01.2007 I/1-2006/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 10.01.2007 I/1-2006/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 10.01.2007 I/1-2006/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 GerG: Wird ein Anfechtungsobjekt während der Gerichtsferien eröffnet, so beginnt die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/192, 10. Januar 2007; Entscheid nach Art. 54 GerG: Abteilungen I - 1. und 2. Kammer, Abteilungen III und IV)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:46:57", "Checksum": "88f1b17af0f96b5d41081245a3d84748", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 10.01.2007 I/1-2006/192\nRegeste:\nArt. 82 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 GerG: Wird ein Anfechtungsobjekt während der Gerichtsferien eröffnet, so beginnt die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/192, 10. Januar 2007; Entscheid nach Art. 54 GerG: Abteilungen I - 1. und 2. Kammer, Abteilungen III und IV)\n\nbb) Zu prüfen bleibt, ob eine eingelebte st. gallische Praxis dem Nichteintreten\nentgegensteht. Zu Art. 82 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 GerG besteht keine\nveröffentlichte Rechtsprechung. In der Literatur (Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 905; A.\nHolenstein, Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987, Flawil 1987, N 4\nzu Art. 91) wird jedoch kommentarlos auf einen Entscheid des Kantonsgerichtes zum\nalten Zivilprozessgesetz verwiesen, wonach bei Ansetzung einer Frist innerhalb der\nGerichtsferien der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Berechnung der Frist nicht\nmitgezählt wird (GVP 1986 Nr. 48). Dieser Entscheid kann für das\nVerwaltungsprozessverfahren nicht massgebend sein. Erstens handelt es sich um eine\nrichterliche Frist und nicht um eine gesetzliche Frist. Zum anderen ist das\nGerichtsgesetz nach diesem Entscheid in Kraft getreten. Gestützt auf die\nzwanzigjährige singuläre Rechtsprechung, die sich auf eine andere Rechtsgrundlage\nstützt, kann daher nicht von einer eingelebten Praxis ausgegangen werden, die es im\nHinblick auf den Vertrauensschutz rechtfertigen könnte, vom Nichteintreten abzusehen.\n\ne) Aus dem Dargelegten folgt, dass auf den Rekurs vom 15. September 2006 wegen\nVerspätung nicht einzutreten ist.\n\n5.- Der Rechtsvertreter macht eventualiter einen Wiederherstellungsgrund geltend und\nlegt für sich ein ärztliches Zeugnis vom 17. August 2006, das ihm für die Zeit vom 11.\nApril bis 17. August 2006 100% Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sowie ein undatiertes\närztliches Zeugnis (act. 6/1), das ihm für den 11. September bis 4. Oktober 2006 ganze\nArbeitsunfähigkeit bescheinigt, bei.\n\na) Nach Art. 85 Abs. 1 GerG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der\nSäumige ein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft macht. Die\nWiederherstellung kann angeordnet werden, wenn den Säumigen ein leichtes\nVerschulden trifft oder wenn der Verfahrensgegner zustimmt.\n\nb) Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht, objektive oder subjektive Unmöglichkeit, am\nRechtsgeschehen teilzunehmen. In der ersten Zeitperiode, in der der Rechtsvertreter\nArbeitsunfähigkeit als Wiederherstellungsgrund geltend macht, hat er ohne jeden\nHinweis darauf ein Rekursverfahren bei der Verwaltungsrekurskommission geführt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(I/1-2006/143: 29. Juni 2006 Rekurseingang; 18. Juli 2006 Eingang Kostenvorschuss).\nEs ist daher nicht ersichtlich, dass ihm der angefochtene Entscheid vom 17. Juli 2006\nnicht rechtmässig hätte eröffnet werden können. In der zweiten Periode, für die ihm\nArbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, hat der Rechtsvertreter den vorliegenden Rekurs\nvom 15. September 2006 eingereicht, begründet und zur Verspätung Stellung\ngenommen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum der Rekurs nicht rechtzeitig am 14.\nSeptember 2006 hätte eingereicht werden können. Das Säumnis geht daher auf\nNachlässigkeit zurück, was ein leichtes Verschulden ausschliesst (Cavelti/Vögeli,\na.a.O., N. 1141).\n\nc) Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit abzuweisen.\n\n6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Das Nichteintreten wird einem Unterliegen\ngleichgesetzt (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 99 f.). Eine Gebühr von Fr. 200.--\nfür die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten First und eine\nEntscheidgebühr von Fr. 600.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 und 712\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu\nverrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.\n\n2. Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist wird abgewiesen.\n\n3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter Verrechnung des\nKostenvorschusses von Fr. 800.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}