{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-192_2007-01-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3929&type=1563347022&cHash=4d51b9bde9b96aee8bac51433cf2eff1", "Checksum": "a21038e40eb6a7d6ddde14e4ca5bd6df"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 10.01.2007 I/1-2006/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 10.01.2007 I/1-2006/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 10.01.2007 I/1-2006/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 GerG: Wird ein Anfechtungsobjekt während der Gerichtsferien eröffnet, so beginnt die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/192, 10. 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Januar\n1999) gestossen sei, wonach im Verfahren laut VwVG analog Art. 32 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 34 OG die Frist erst am zweiten Tag nach den Gerichtsferien zu\nlaufen beginne, wenn eine Verfügung während den Gerichtsferien zugestellt werde.\nDaraus schliesse er, dass auch im kantonalen Verfahren als Zustelldatum des\nsteueramtlichen Entscheids der 16. August 2006 gelte und die 30-tägige\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsmittelfrist vom 17. August 2006 an gerechnet und ohne weiteres gewahrt\nworden sei. Überdies sei der Vertreter des Rekurrenten während den ganzen\nGerichtsferien und auch am 16. August 2006 noch hundertprozentig arbeitsunfähig\ngewesen.\n\nb) Die Vorinstanz verweist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung darauf,\ndass die Praxis des Kantons St. Gallen in Cavelti/Vögeli (Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2.\nAuflage, St. Gallen 2003, § 35, N 905 ff.) wiedergegeben sei.\n\n4.- Während der Gerichtsferien, welche im Sommer vom 15. Juli bis 15. August dauern,\nstehen gesetzliche und richterliche Fristen still (Art. 90 lit. a und 91 Abs. 1 GerG). Die\nGerichtsferien werden gemäss ständiger Praxis auch bei den Rechtsmittelfristen für die\nAnfechtung von Entscheiden der Verwaltung bei der Verwaltungsrekurskommission\nberücksichtigt, obwohl sie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht gelten (vgl.\nArt. 30 VRP) und ein gerichtliches Verfahren streng genommen erst mit der\nAnhängigmachung des Rekurses am Gericht zu laufen beginnt (vgl. Cavelti/Vögeli,\na.a.O., N 905).\n\na) Der Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramtes vom 13. Juli 2006 wurde\ndem Rekurrenten am 17. Juli 2006 zugestellt. Die Zustellung fiel somit in die\nGerichtsferien, weshalb die Rechtsmittelfrist für die Dauer der Gerichtsferien still stand.\nIm Folgenden ist nun zu klären, wann die Rechtsmittelfrist zu laufen begann.\n\nb) Nach Art. 82 Abs. 1 GerG beginnt die Frist am Tag der ihrer schriftlichen Eröffnung\nfolgt. Der Fristbeginn knüpft damit an die Mitteilung an. Entscheidend ist dabei, ob sich\ndas fristauslösende Ereignis – die Eröffnung – während des Fristenstillstandes\nrechtsgültig verwirklichen kann oder ob dieses nach Ablauf des Fristenlaufs fingiert\nwird. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 GerG bestimmt, dass gesetzliche und richterliche Fristen\nwährend den Gerichtsferien stillstehen. Eine Regelung, wonach es nicht erlaubt wäre,\nwährend der Gerichtsferien Rechtshandlungen vorzunehmen, ist darin nicht enthalten.\nDer Fristenstillstand bewirkt eine Hemmung der Frist. Damit ist aber die Möglichkeit\ndes Eintritts des fristenauslösenden Ereignisses nicht ausgeschlossen, sondern\nvielmehr vorausgesetzt (vgl. BGE 131 V 305 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Kölz/Häner,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz.\n344). Da das fristauslösende Ereignis innerhalb des Fristenstillstandes eintreten kann,\nführt dies dazu, dass die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des\nFristenstillstandes zu laufen beginnt (BGE 131 V 305 E. 4.4). Das Bundesgericht hat\nsich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BGE 132 II 153 E. 4.1).\n\nc) In der Streitsache ergibt sich somit, dass die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen am 16.\nAugust 2006 zu laufen begann und am Donnerstag, den 14. September 2006 endete.\nDer am 15. September 2006 der Post übergebene Rekurs ist damit verspätet\neingereicht worden.\n\nd) Rechtsfolge der Verspätung ist, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.\nEs bleibt zu prüfen, ob rechtlich relevante Umstände vorliegen, die es erlauben würden,\ntrotz Verspätung auf den Rekurs einzutreten.\n\naa) Der Rekurrent stützt sich in seiner Eingabe auf einen Entscheid der\nEidgenössischen Personalrekurskommission vom 21. Januar 1999 (act. 6/2). Darin ist\nausgeführt, dass die Beschwerdefrist im Verfahren nach VwVG erst am zweiten Tag\nnach den Gerichtsferien zu laufen beginnt, wenn eine Verfügung während der\nGerichtsferien zugestellt wird.\n\nNun hat das Bundesgericht aber im Entscheid vom 13. Januar 2006 (BGE 132 II 153:\nHeft 3 vom 10. Mai 2006), bezüglich Art. 20 Abs. 1 VwVG entschieden, dass für die\nBeschwerdefrist bereits der erste Tag nach Ablauf des Fristenstillstands zähle, wenn\ndie Verfügung während des Stillstands zugestellt werde. Der Rekurrent kann sich daher\nnicht auf die veraltete Rechtsprechung berufen, die einer veröffentlichten\nRechtsprechung des Bundesgerichts entgegensteht. Auch sein genereller Hinweis, er\nhabe damit gerechnet, dass im kantonalen Verfahren als \"Zustelldatum\" des\nsteueramtlichen Entscheides der 16. August 2006 gelte, vermag nicht zu überzeugen.\nDass die Verfahrensordnungen in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich sind,\ngehört zum Allgemeinwissen eines Rechtsvertreters. Dem Rechtsvertreter, der zur\nHauptsache im Kanton Zürich tätig ist, sollte zumindest die Zürcher Praxis vertraut\nsein. Danach beginnt eine Rechtsmittelfrist am Tage nach dem Fristenstillstand zu\nlaufen (VerwGer ZH in: StE 1992 B 92.8 Nr. 3).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}