{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2006-192_2007-01-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3929&type=1563347022&cHash=4d51b9bde9b96aee8bac51433cf2eff1", "Checksum": "a21038e40eb6a7d6ddde14e4ca5bd6df"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2006/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 10.01.2007 I/1-2006/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 10.01.2007 I/1-2006/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 10.01.2007 I/1-2006/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 GerG: Wird ein Anfechtungsobjekt während der Gerichtsferien eröffnet, so beginnt die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/192, 10. 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Kammer, Abteilungen III und IV)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2006/192\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 10.01.2007\nEntscheiddatum: 10.01.2007\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 10.01.2007\nArt. 82 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 GerG: Wird ein\nAnfechtungsobjekt während der Gerichtsferien eröffnet, so beginnt die\nRechtsmittelfrist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen\n(Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/192, 10. Januar 2007; Entscheid\nnach Art. 54 GerG: Abteilungen I - 1. und 2. Kammer, Abteilungen III und IV)\n\nPräsident: Ralph Steppacher, Abteilungspräsidenten: Nicolaus Voigt und Bruno\nPaoletto, Mitglieder: Erwin Müller, Verena Koller, Ruedi Winet, Fritz Buchschacher,\nRudolf Lippuner, Urs Früh; Gerichtsschreiberin Sabrina Reinhart\n\nIn Sachen\n\nX.Y.,\n\nRekurrent,\n\nvertreten durch Z.,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nGesuch um Wiederherstellung\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X.Y. wurde mit Verfügung vom 8. September 2005 für die Staats- und\nGemeindesteuern 2001 und 2002 mit einer Nachsteuer von Fr. 10'299.10 veranlagt. Mit\nEingabe vom 5. Mai 2006 ersuchte der Steuerpflichtige um Revision der\nNachsteuerverfügung. Mit Entscheid vom 29. Mai 2006 trat das kantonale Steueramt\nauf das Revisionsgesuch nicht ein. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 27. Juni\n2006 Rekurs. Das entsprechende Rekursverfahren wurde am 20. Juli 2006 sistiert.\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 2006 stellte X.Y., vertreten durch Z. ein Begehren um\nWiederherstellung der Einsprachefrist bezüglich der Nachsteuerverfügung vom 8.\nSeptember 2005. Am 13. Juli 2006 erliess das kantonale Steueramt einen\nNichteintretensentscheid bezüglich des Wiederherstellungsbegehrens. Der\nNichteintretensentscheid wurde X.Y. gemäss Zustellinformation der Post, Track &\nTrace, am 17. Juli 2006 zugestellt.\n\nB.- Mit Eingabe vom 15. September 2006 (Datum und Poststempel) erhob X.Y.,\nvertreten durch Z., Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, das\nFristwiederherstellungsgesuch vom 30. Mai / 7. Juni 2006 sei gutzuheissen, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons St. Gallen. Am 18.\nSeptember 2006 reichte der Rekurrent die Rekursbegründung ein.\n\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2006 wurde dem Rekurrenten\nmitgeteilt, dass erhebliche Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung\nbestünden. Dazu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 Stellung. Am\n20. Oktober 2006 wurde dem kantonalen Steueramt Gelegenheit zur Stellungnahme\neingeräumt und gleichzeitig den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren vorläufig auf\ndie Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung und das sinngemäss gestellte Gesuch um\nWiederherstellung beschränkt werde. Mit Datum vom 26. Oktober 2006 reichte das\nkantonale Steueramt seine Stellungnahme ein.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit notwendig, in den\n\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, abgekürzt: GerG) in\nVerbindung mit Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG) kann\nder Entscheid über die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist, hier also der\nNichteintretensentscheid des kantonalen Steueramtes vom 13. Juli 2006 (zugestellt am\n17. Juli 2006) innert 30 Tagen bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten\nwerden. Die Verwaltungsrekurskommission ist somit zum Sachentscheid zuständig. Die\nBefugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs erfüllt in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Soweit sind die\nEintretensvoraussetzungen erfüllt.\n\nb) Fraglich ist, ob der Rekurs vom 15. September 2006 rechtzeitig eingereicht wurde.\n\n2.- Gestützt auf Art. 54 GerG wird die Streitfrage auf Antrag des Abteilungspräsidenten\n(Abteilung I - 1. Kammer ) den betroffenen Abteilungen und Kammern (Abteilung I - 1.\nund 2. Kammer, Abteilungen III und IV) zum gemeinsamen Entscheid unterbreitet, um\ndie Einheitlichkeit der Rechtsprechung zum Beginn des Fristenlaufes nach den\nGerichtsferien zu gewährleisten, wenn der angefochtene Entscheid während den\nGerichtsferien zugestellt wurde.\n\n3.- Der Entscheid über die Wiederherstellung wurde während der Gerichtsferien, die\nvom 15. Juli bis 15. August 2006 dauerten, am 17. Juli 2006 eröffnet. Wird der erste\nTag nach den Gerichtsferien – Mittwoch, der 16. August 2006 – bei der Frist nicht\nmitgezählt, so ist der Rekurs rechtzeitig eingereicht worden. Beginnt jedoch die Frist\nvon 30 Tagen am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen, so ist der Rekurs\nverspätet.\n\n"}