3. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zu einem Viertel unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum Betrag von Fr. 200.--; drei Viertel der Kosten trägt der Staat. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten Fr. 400.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6