3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu einem Viertel den Rekurrenten aufzuerlegen; drei Viertel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Rekurrenten Fr. 400.-- zurückzuerstatten. Entscheid: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 10. Mai 2005 aufgehoben. 2. Die Rekurrenten werden für 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 53'500.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt.