In der Streitsache erachtet das Gericht die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel als unzumutbar. Allein die Wegstrecken, die zu Fuss zurückgelegt werden müssen, summieren sich mit den notwendigerweise einzurechnenden Wartezeiten auf eine Stunde pro Tag. Dazu kommt, dass die wenigen Verbindungen immer mit Umsteigen verbunden sind und die relativ kurzen Fahrzeiten damit unterbrochen werden. Dem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte