18 Abs. 3 StV). So gilt unter anderem die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels als nicht zumutbar, wenn der zeitliche Mehraufwand durch dessen Benützung bei einmaliger Hin- und Rückfahrt mehr als 90 Minuten pro Tag ausmacht oder eine berufliche Notwendigkeit für das Privatauto besteht (vgl. St. Galler Steuerbuch 39 Nr. 3 Ziff. 2.2, Fassung 1.1.1999, abgekürzt: SG StB). Für den Zeitvergleich darf nicht beim privaten Verkehrsmittel stets auf optimale und bei den öffentlichen Verkehrsmitteln stets auf ungünstige Verhältnisse abgestellt werden (SGE 2002 Nr. 5).