18 Abs. 2 StV). Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (z.B. bei beachtenswerter Entfernung von der nächsten Haltestelle, schlechten Bahn- und Busverbindungen, ungünstigem Fahrplan und übermässig langen Wartezeiten), werden die Kosten des privaten Motorfahrzeuges gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen (Anhang zu Art. 3 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1, in Verbindung mit AS 2002 S. 2474) abgezogen (Art. 18 Abs. 3 StV).