Entfernung zum Wohnort liegt (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 41). Für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort gelten grundsätzlich die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel als notwendig. Die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels sind deshalb abziehbar (Art. 18 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV). Benützt ein Steuerpflichtiger trotzdem ein privates Motorfahrzeug, kann er als notwendige Kosten jene Auslagen abziehen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären (Art. 18 Abs. 2 StV).