b) Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen werden. Abzugsfähig sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten, wenn der Arbeitsort in einer beachtlichen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte