Mit Einsprache-Entscheid vom 10. Mai 2005 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab mit der Begründung, dass der zeitliche Mehraufwand mit dem öffentlichen Verkehrsmittel bedeutend weniger als 90 Minuten betrage und deshalb die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei. Überdies sei das Ausmass der Dienstfahrten nicht ausgewiesen.