A.- Die Ehegatten X. und Y. Z. wohnen in der eigenen Wohnung an der A-Strasse in Flawil. X.Z. ist seit dem 1. Juli 2003 als kaufmännischer Angestellter in Sirnach beschäftigt. In der Steuererklärung 2003 deklarierten die Steuerpflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. 48'412.-- und kein steuerbares Vermögen. Sie brachten beim Arbeitsweg des Ehemannes die Kosten für ein privates Motorfahrzeug in Abzug. Die Veranlagungsbehörde liess dagegen für den Arbeitsweg nach Sirnach. nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels zu. Die Steuerpflichtigen wurden für 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'500.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt.