{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-93_2006-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4121&type=1563347022&cHash=a57cc297b8d434e243dce4a0ec74e3fc", "Checksum": "8a76e97bc64125eb756fd37665bad026"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 11.01.2006 I/1-2005/93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 11.01.2006 I/1-2005/93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 11.01.2006 I/1-2005/93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. a StG; Art. 18 Abs. 3 StV: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Arbeitsweg sind neben der zeitlichen Komponente der Zeitersparnis auch Faktoren wie ungünstige Verbindung, lange Fusswege, häufiges Umsteigen etc. zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/93, 11. Januar 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:00:11", "Checksum": "cb4cf57ae21a93d9eb09104859967570", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 11.01.2006 I/1-2005/93\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. a StG; Art. 18 Abs. 3 StV: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Arbeitsweg sind neben der zeitlichen Komponente der Zeitersparnis auch Faktoren wie ungünstige Verbindung, lange Fusswege, häufiges Umsteigen etc. zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/93, 11. Januar 2006).\n\nd) Dem Rekurrenten sind die Auslagen für das private Motorfahrzeug zum Abzug\nzuzulassen. Allerdings beträgt nach TwixRoute die Wegstrecke vom Wohnort zum\nArbeitsort nicht 28 km, sondern nur 22 km. Es ergeben sich somit bei 115 Tagen für\ndas halbe Jahr 5'060 km. Zusammen mit dem bereits anerkannten 4'248 km sind somit\n9'308 km à Fr. 0.59, das ergibt Fr. 5'492.--, zum Abzug zuzulassen. Die Kosten für das\nöffentliche Verkehrsmittel von Fr. 726.-- entfallen. Es ergibt sich somit neu ein\nsteuerbares Einkommen für 2003 von Fr. 53'500.--. Das entspricht einer\nTeilgutheissung des Rekurses.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu einem Viertel\nden Rekurrenten aufzuerlegen; drei Viertel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu\nverrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Rekurrenten Fr. 400.--\nzurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Einsprache-Entscheid des\nkantonalen Steueramtes vom 10. Mai 2005 aufgehoben.\n\n2. Die Rekurrenten werden für 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n53'500.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt.\n\n3. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zu einem Viertel unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum Betrag von Fr. 200.--; drei\nViertel der Kosten trägt der Staat.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten Fr. 400.--\nzurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}