{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-93_2006-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4121&type=1563347022&cHash=a57cc297b8d434e243dce4a0ec74e3fc", "Checksum": "8a76e97bc64125eb756fd37665bad026"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 11.01.2006 I/1-2005/93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 11.01.2006 I/1-2005/93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 11.01.2006 I/1-2005/93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. a StG; Art. 18 Abs. 3 StV: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Arbeitsweg sind neben der zeitlichen Komponente der Zeitersparnis auch Faktoren wie ungünstige Verbindung, lange Fusswege, häufiges Umsteigen etc. zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/93, 11. 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Die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen bei Benützung\ndes öffentlichen Verkehrsmittels sind deshalb abziehbar (Art. 18 der Steuerverordnung,\nsGS 811.11, abgekürzt: StV). Benützt ein Steuerpflichtiger trotzdem ein privates\nMotorfahrzeug, kann er als notwendige Kosten jene Auslagen abziehen, die bei\nBenützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären (Art. 18 Abs. 2 StV). Wenn\nkein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung dem\nSteuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (z.B. bei beachtenswerter Entfernung\nvon der nächsten Haltestelle, schlechten Bahn- und Busverbindungen, ungünstigem\nFahrplan und übermässig langen Wartezeiten), werden die Kosten des privaten\nMotorfahrzeuges gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden\nPauschalansätzen (Anhang zu Art. 3 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten\nder unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1, in\nVerbindung mit AS 2002 S. 2474) abgezogen (Art. 18 Abs. 3 StV). So gilt unter anderem\ndie Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels als nicht zumutbar, wenn der zeitliche\nMehraufwand durch dessen Benützung bei einmaliger Hin- und Rückfahrt mehr als 90\nMinuten pro Tag ausmacht oder eine berufliche Notwendigkeit für das Privatauto\nbesteht (vgl. St. Galler Steuerbuch 39 Nr. 3 Ziff. 2.2, Fassung 1.1.1999, abgekürzt: SG\nStB). Für den Zeitvergleich darf nicht beim privaten Verkehrsmittel stets auf optimale\nund bei den öffentlichen Verkehrsmitteln stets auf ungünstige Verhältnisse abgestellt\nwerden (SGE 2002 Nr. 5).\n\nc) Umstritten sind zunächst die Wegstrecken Wohnort bis Bahnhof Flawil und\nArbeitsort bis Bahnhof Sirnach, die der Rekurrent bei Benützung der öffentlichen\nVerkehrsmittel zu Fuss zurücklegen muss. Das Gericht kommt gestützt auf die\nBerechnung von TwixRoute und eine Überprüfung mit den Landeskarten des\nBundesamtes für Landestopografie Nrn. 1073 und 1094 (1:25000) zum Ergebnis, dass\ndie Distanz in Flawil knapp 800 Meter und die Distanz in Sirnach knapp 1'100 Meter\nbeträgt. Diese Wegstrecken sind zu Fuss in rund 10 bzw. 15 Minuten zurückzulegen.\n\nAn öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn und Bus) standen dem Rekurrenten im Jahre 2003\nzu den Pendelzeiten folgende Verbindungen zur Verfügung, welche alle voraussetzen,\ndass in Wil umgestiegen wird:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFlawil ab 06.40 Uhr 06.58 Uhr 07.24 Uhr\n\nSirnach an 07.10 Uhr 07.17 Uhr 07.49 Uhr\n\n30 Min. 19 Min. 25 Min.\n\nSirnach ab 17.08 Uhr 17.40 Uhr 18.08 Uhr\n\nFlawil an 17.38 Uhr 18.17 Uhr 18.38 Uhr\n\n30 Min. 37 Min. 30 Min.\n\nDurchschnittlich ergibt dies einen täglichen Zeitaufwand von 57 Minuten. Rechnet man\nden Fussmarsch dazu sowie 2-mal fünf Minuten Wartezeit, so ergibt sich ein täglicher\nZeitbedarf mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von 117 Minuten.\n\nDer Zeitbedarf für das private Motorfahrzeug wird vom Rekurrenten mit 15 - 25\nMinuten angegeben. Die Vorinstanz rechnet mit 22 Minuten, was als Durchschnitt\nrealistisch erscheint. Der durchschnittliche zeitliche Mehrbedarf bei Benützung des\nöffentlichen Verkehrsmittel beträgt somit 73 Minuten (117 Minuten abzüglich 44\nMinuten). Damit liegt der Mehrbedarf unterhalb der Schwelle von 90 Minuten, bei der in\njedem Falle zeitliche Unzumutbarkeit vorliegt. Wird die 90-Minutenschwelle nicht\nerreicht, heisst das aber noch nicht, dass die Benutzung des öffentlichen\nVerkehrsmittels zumutbar wäre. Ungünstige Verbindung, lange Fusswege, häufiges\nUmsteigen, Relation von Reisezeit und Zeitersparnis müssen bei der Beurteilung der\nZumutbarkeit, wenn ein zeitlicher Mehraufwand von deutlich mehr als einer Stunde\nausgewiesen ist, ebenfalls berücksichtigt werden.\n\nIn der Streitsache erachtet das Gericht die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel\nals unzumutbar. Allein die Wegstrecken, die zu Fuss zurückgelegt werden müssen,\nsummieren sich mit den notwendigerweise einzurechnenden Wartezeiten auf eine\nStunde pro Tag. Dazu kommt, dass die wenigen Verbindungen immer mit Umsteigen\nverbunden sind und die relativ kurzen Fahrzeiten damit unterbrochen werden. Dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsteht ein Zeitbedarf für Hin- und Rückweg von 44 Minuten mit dem privaten\nMotorfahrzeug gegenüber. Das bedeutet, dass der Zeitaufwand mit dem öffentlichen\ngegenüber dem privaten Verkehrsmittel mehr als das Zweieinhalbfache beträgt. Ein\nsolches Ungleichgewicht ist nicht mehr verhältnismässig. Der zeitliche Mehraufwand\nvon 73 Minuten erweist sich unter diesen Umständen als unzumutbar.\n\n"}