{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-93_2006-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4121&type=1563347022&cHash=a57cc297b8d434e243dce4a0ec74e3fc", "Checksum": "8a76e97bc64125eb756fd37665bad026"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 11.01.2006 I/1-2005/93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 11.01.2006 I/1-2005/93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 11.01.2006 I/1-2005/93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. a StG; Art. 18 Abs. 3 StV: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Arbeitsweg sind neben der zeitlichen Komponente der Zeitersparnis auch Faktoren wie ungünstige Verbindung, lange Fusswege, häufiges Umsteigen etc. zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/93, 11. 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Januar 2006).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2005/93\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 11.01.2006\nEntscheiddatum: 11.01.2006\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 11.01.2006\nArt. 39 Abs. 1 lit. a StG; Art. 18 Abs. 3 StV: Bei der Beurteilung der\nUnzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den\nArbeitsweg sind neben der zeitlichen Komponente der Zeitersparnis auch\nFaktoren wie ungünstige Verbindung, lange Fusswege, häufiges Umsteigen\netc. zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/93, 11.\nJanuar 2006).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher; a.o.\nGerichtsschreiberin Nina Schwendener\n\nIn Sachen\n\nX. und Y. Z.,\n\nRekurrenten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2003\n\nSachverhalt:\n\nA.- Die Ehegatten X. und Y. Z. wohnen in der eigenen Wohnung an der A-Strasse in\nFlawil. X.Z. ist seit dem 1. Juli 2003 als kaufmännischer Angestellter in Sirnach\nbeschäftigt. In der Steuererklärung 2003 deklarierten die Steuerpflichtigen ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 48'412.-- und kein steuerbares Vermögen. Sie\nbrachten beim Arbeitsweg des Ehemannes die Kosten für ein privates Motorfahrzeug in\nAbzug. Die Veranlagungsbehörde liess dagegen für den Arbeitsweg nach Sirnach. nur\ndie Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels zu. Die Steuerpflichtigen wurden für 2003\nmit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'500.-- und ohne steuerbares Vermögen\nveranlagt.\n\nB.- Gegen die Veranlagung erhob X.Z. mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 Einsprache.\nEr beantragte, es seien keine Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, dafür die Kosten für\ndas private Motorfahrzeug gesamthaft zuzulassen. Zur Begründung brachte er vor, die\nFahrt mit dem Auto bringe gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel eine Einsparung\nvon gut zwei Stunden pro Tag. Zudem sei er dienstlich auf das private Motorfahrzeug\nangewiesen. Die Veranlagungsbehörde traf daraufhin Abklärungen über die\nArbeitsverhältnisse.\n\nMit Einsprache-Entscheid vom 10. Mai 2005 wies das kantonale Steueramt die\nEinsprache ab mit der Begründung, dass der zeitliche Mehraufwand mit dem\nöffentlichen Verkehrsmittel bedeutend weniger als 90 Minuten betrage und deshalb die\nBenützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei. Überdies sei das Ausmass\nder Dienstfahrten nicht ausgewiesen.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X. und Y. Z. mit Eingabe vom 7. Juni\n2005 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Fahrtkosten\nzum Arbeitsort mit dem privaten Motorfahrzeug von Fr. 6'471.-- seien gemäss\nDeklaration zum Abzug zuzulassen. Sie begründeten ihren Antrag damit, dass die vom\nkantonalen Steueramt angegebenen Wegdistanzen nicht mit den tatsächlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nübereinstimmten und mit dem privaten Motorfahrzeug für den Arbeitsweg eine\nEinsparung von knapp zwei Stunden pro Tag erreicht werden könne.\n\nMit Vernehmlassung vom 19. August 2005 beantragte die Vorinstanz, den Rekurs\nabzuweisen.\n\nMit Schreiben vom 12. September 2005 nahmen die Rekurrenten Stellung zur\nVernehmlassung der Vorinstanz.\n\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit\nnotwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 7. Juni 2005 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.- Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Rekurrent berechtigt ist, die Kosten für die\nFahrt mit dem Privatauto vom Wohnort an der A-Strasse in Flawil zum Arbeitsort an der\nF-Strasse in Sirnach für die Zeit ab 1. Juli 2003 zum Abzug zu bringen.\n\na) Die Rekurrenten behaupten, dass sie durch die Benützung des Privatautos täglich\nknapp zwei Stunden für den Arbeitsweg einsparen könnten und dass die von der\nVorinstanz berechneten Distanzen nicht mit den tatsächlichen übereinstimmten. Zudem\nseien die Wartezeiten zu beachten, und um das Mittagessen einnehmen zu können, sei\nder Rekurrent auf das Auto angewiesen.\n\nb) Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen\nWohnort und Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen werden. Abzugsfähig sind\ngrundsätzlich die tatsächlichen Kosten, wenn der Arbeitsort in einer beachtlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}