1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene Einsprache- Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 19./27. April 2005 wird aufgehoben. 2. Der Rekurrent wird für 1999 und 2000 mit ausserordentlichen Einkünften von je Fr. 100'000.-- zu eben diesem Satz unter Anwendung des Tarifs für Alleinstehende mit separaten Jahressteuern veranlagt. 3. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 2'500.-- zu einem Fünftel unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis zum Betrag von Fr. 500.--; vier Fünftel der Kosten trägt der Staat. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.