b, 28 und 29bis Abs. 1 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Da die Rekurrenten zu vier Fünfteln obsiegt haben, sind ihnen drei Fünftel der Aufwendungen als ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischer Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 183 f.). Der Staat (kantonales Steueramt) hat die Rekurrenten somit ausseramtlich mit Fr. 3'744.-- (Honorar Fr. 3'600.--; Barauslagen Fr. 144.--) zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 284.55 zu entschädigen. Entscheid: