konkreten Falles zu berücksichtigen hat. Der Rechtsvertreter musste sich sowohl mit den rechtlichen Aspekten des verweigerten Einsprache-Rückzuges als auch mit der Höhe der ausserordentlichen Einkünfte auseinandersetzen, was als aufwendig bezeichnet werden kann. Er kann jedoch in seiner Honorarnote nicht die Aufwendungen Dritter geltend machen, zumal er in den entscheidenden Punkten eine Expertise beantragte. Ein Pauschalhonorar von Fr. 6'000.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer erscheint angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 lit. b, 28 und 29bis Abs. 1 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75).