VerwGE vom 20. August 1999 in Sachen E.M., S. 7). Der Vertreter hat eine Kostennote von Fr. 12'589.20 (Honorar Fr. 7'500.--, Zuschlag Fr. 3'750.--, Barauslagen Fr. 450.--, Mehrwertsteuer Fr. 889.20) eingereicht. Die maximale Honorarnote hat er mit dem Beizug eines Betriebs- und Finanzspezialisten begründet, der für Fr. 5'918.-- Rechnung stellte. Im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission kommt ausschliesslich eine Honorarpauschale zur Anwendung, welche die Besonderheit des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte