b) Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall war angesichts der nicht leicht festzustellenden Rechts- und Sachlage und der Bedeutung der Streitsache für die Rekurrenten der Beizug eines Rechtsvertreters im Rekursverfahren gerechtfertigt. Die Rekurrenten haben daher dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP und 98ter VRP in Verbindung mit Art. 264 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2; vgl. GVP 1983 Nr. 56; VerwGE vom 20. August 1999 in Sachen E.M., S. 7).