3.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu einem Fünftel den Rekurrenten aufzuerlegen; vier Fünftel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist bis zum Betrag von Fr. 500.-- zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Rekurrenten Fr. 500.-- zurückzuerstatten.