cc) Die Vorinstanz ist der Auffassung, sie sei formell richtig vorgegangen. Dem kann nicht gefolgt werden. Sie hat den Rekurrenten im Einspracheverfahren Gelegenheit gegeben, zu wesentlich höheren ausserordentlichen Einkünften von rund Fr. 110'000.-- für 1999 und Fr. 190'000.-- für 2000 Stellung zu nehmen. Welche Berechnung diesen Zahlen zugrunde liegt, hat sie ihnen jedoch nicht mitgeteilt. Sie hatten daher auch nicht die Möglichkeit, deren Unrichtigkeit nachzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte