Sie hätte daher in diesem Punkt den Einsprache-Rückzug akzeptieren müssen. Es ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch nicht einzusehen, warum die getroffene Vereinbarung keine Gültigkeit haben soll, wenn sich der Steuerpflichtige mit dem Einsprache-Rückzug daran hält. Die Vornahme einer reformatio in peius bzw. die Erhöhung der ausserordentlichen Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 von je Fr. 100'000.-- auf Fr. 110'000.-- (1999) und Fr. 190'000.-- (2000) erscheint unter diesen Umständen als unzulässig.