Die Vorinstanz hat die Einsprache zum Anlass genommen, um - ohne dass sich in diesem Verfahren neue Tatsachen ergeben hätten - die Ermessensveranlagung gestützt auf den identischen Aktenstand bzw. die identischen Berechnungsgrundlagen im Veranlagungsverfahren nochmals einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist sie von den im Veranlagungsverfahren angestellten identischen Berechnungen der ausserordentlichen Einkünfte im Rahmen der Bruttogewinnvergleichsmethode ausgegangen und hat deren Ergebnisse lediglich neu gewertet.