Die Rekurrenten zogen ihre Einsprache gegen die Veranlagung der ausserordentlichen Einkünfte für 1999 und 2000 von je Fr. 100'000.-- ohne Begründung zurück, d.h. sie haben dadurch den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht erbracht bzw. auf diesen verzichtet. Damit blieb die Ungewissheit über den wirklichen Sachverhalt im Einspracheverfahren weiterhin bestehen. Die Vorinstanz hat die Einsprache zum Anlass genommen, um - ohne dass sich in diesem Verfahren neue Tatsachen ergeben hätten - die Ermessensveranlagung gestützt auf den identischen Aktenstand bzw. die identischen Berechnungsgrundlagen im Veranlagungsverfahren nochmals einer Überprüfung zu unterziehen.